Betriebskosten einfach erklärt

Betriebskosten sind ein wesentlicher Bestandteil der Wohnkosten in Österreich. In den meisten Häusern werden sie durch die Hausverwaltung gesammelt, verwaltet und nach einem festgelegten Schlüssel (z. B. Nutzfläche) auf die Bewohner:innen verteilt. Eigentümer:innen tragen diese Kosten grundsätzlich selbst, können sie jedoch – sofern rechtlich zulässig – bei Vermietung auf die Mieter:innen weiterverrechnen.

Dabei tauchen häufig Fragen auf: Welche Kosten dürfen tatsächlich weiterverrechnet werden? Was gehört zu einer Betriebskostenabrechnung? Und welche Rolle spielt das Mietrechtsgesetz (MRG)?

 

Was sind Betriebskosten?

Betriebskosten sind laufende, tatsächliche Kosten, die für den Betrieb, die Verwaltung und die Erhaltung des Gebäudes notwendig sind. Gemäß § 21 MRG dürfen nur bestimmte, klar definierte Kosten auf Mieter:innen umgelegt werden.

Umlagefähige Betriebskosten

  • Wasserversorgung und Kanal
  • Müllabfuhr
  •  Allgemeinstrom
  • Hausversicherung
  • Hausreinigung und Gartenpflege
  • Winterdienst
  • Liftbetrieb und -wartung
  • Rauchfangkehrung
  • gesetzliche Hausverwaltungskosten

Nicht umlagefähige Betriebskosten

  • Reparaturen und Instandsetzungen
  • Modernisierungen oder Sanierungen
  • Investitionen in einzelne Wohnungen
  • doppelte oder überhöhte Verwaltungskosten
  • Anschaffung von Geräten
  • Rechts- oder Gerichtskosten des Vermieters

Vorschreibung und Abrechnung
Betriebskostenvorschreibung (Akonto)

Die Vorschreibung ist eine monatliche Vorauszahlung auf die erwarteten Betriebskosten. Sie basiert auf dem Vorjahr bzw. geschätzten Kosten. Steigen oder sinken einzelne Positionen (z. B. Müllgebühren, Versicherung), darf die Vorschreibung angemessen angepasst werden – sie muss jedoch nachvollziehbar bleiben.

Betriebskostenabrechnung

Einmal jährlich erfolgt die endgültige Abrechnung. Dabei werden: alle tatsächlichen Kosten des Abrechnungszeitraumes mit den bereits geleisteten Vorauszahlungen verglichen. Frist: Die Abrechnung muss spätestens 6 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes vorgelegt werden.

Beispiel: Abrechnungsperiode 2024 → spätester Termin: 30. Juni 2025.

Mieter:innen haben ein gesetzliches Recht auf Einsicht in alle Belege, darunter Rechnungen, Wartungsverträge und Versicherungsdokumente. Sind die tatsächlichen Kosten höher als die Vorauszahlungen, entsteht eine Nachzahlung; sind sie niedriger, muss ein Guthaben ausbezahlt oder gutgeschrieben werden.

Ist die Reparaturrücklage Teil der Betriebskosten?

Nein. Die Reparatur- bzw. Instandhaltungsrücklage ist nicht umlagefähig und darf bei Vermietung nicht an Mieter:innen weiterverrechnet werden. Sie dient ausschließlich der Finanzierung zukünftiger Erhaltungsmaßnahmen am Gebäude.Nur laufende Wartungskosten (z. B. Liftservice, Rauchfangkehrung, Schneeräumung) sind Betriebskosten – nicht aber Reparaturen oder Ersatzteile.

 

Wie das Mietrechtsgesetz (MRG) die Betriebskosten beeinflusst

Das Mietrechtsgesetz (MRG) ist nicht für jedes Mietverhältnis gleich relevant. Entscheidend ist, ob ein Objekt unter Vollanwendung, Teilanwendung oder Vollausnahme fällt.

1. MRG-Vollanwendung

Gilt für die meisten Altbauten (Baubewilligung vor 1953). Hier regelt das MRG genau, welche Betriebskosten zulässig sind – nämlich ausschließlich jene in § 21 MRG.
Das bedeutet:

  • strenge Transparenzpflicht
  • jährliche Abrechnung
  • Belegeinsichtsrecht für Mieter:innen
  • klare gesetzliche Betriebskosten-Liste

Vollanwendung bietet den stärksten Schutz für Mieter:innen.


2. Teilanwendung des MRG

Gilt u. a. für:

  • Dachgeschoßausbauten ab 2002
  • Ein- und Zweifamilienhäuser, wenn NICHT vom Eigentümer selbst vermietet
  • gewisse geförderte Gebäude


Bei der Teilanwendung gelten die Betriebskostenbestimmungen weitgehend wie bei Vollanwendung:

  • nur bestimmte Betriebskosten sind zulässig
  • transparente jährliche Abrechnung
  • Belegeinsicht

Unterschiede betreffen meist nicht die Betriebskosten, sondern Mietzinsbildung und Kündigungsfragen.


3. Vollausnahme vom MRG:

Gilt für:

  • Einfamilienhäuser
  • Zweifamilienhäuser mit Eigennutzung des Eigentümers
  • Ferienwohnungen
  • Dienstwohnungen
  • Neubauten ab 2002 (je nach Struktur)


Hier gilt NICHT das MRG → sondern das ABGB.
Das bedeutet:

  • keine gesetzliche Bertriebskosten-Liste
  • nur tatsächliche Kosten dürfen verrechnet werden
  • Transparenz bleibt Pflicht
  • der Mietvertrag regelt mehr, aber Willkür ist unzulässig

Wichtig: Welche MRG-Kategorie gilt, bestimmt, wie streng die Betriebskosten-Regeln sind.

FAQ

FAQ zu Betriebskosten

Häufige Fragen rund um Abrechnungen, Rechte & Pflichten für Mieter:innen.

Müssen Betriebskosten jedes Jahr abgerechnet werden?

Ja. Die Abrechnung muss einmal jährlich erfolgen und transparent, nachvollziehbar und vollständig sein. Mieter:innen können eine ausständige Abrechnung jederzeit einfordern.

Können Betriebskosten steigen?

Ja, zum Beispiel durch:

  • höhere Energie- & Müllgebühren,
  • gestiegene Versicherungskosten,
  • mehr Winterdienst oder Reinigung.

Aber: Verrechnet werden dürfen nur tatsächliche, belegbare Kosten.

Was kann ich bei einer hohen Nachzahlung tun?

Prüfen Sie die Abrechnung sorgfältig und nutzen Sie Ihr Recht, sämtliche Belege einzusehen. Erhöhen Sie ggf. das Akonto, um zukünftige Nachzahlungen zu vermeiden.

Habe ich ein Recht auf Einsicht in die Belege?

Ja. Mieter:innen dürfen alle Rechnungen und Verträge einsehen, die der Betriebskostenabrechnung zugrunde liegen – inklusive Originalbelegen und Wartungsverträgen.

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